Sie gelten mittlerweile seit vier Jahren: die GoBD, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.“ Doch viele Unternehmen haben bei der Umsetzung der GoBD immer noch eine offene Flanke. Laut einer Studie des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) finden mehr als die Hälfte der vom DIHK befragten Unternehmen die GoBD insgesamt als kaum oder schwer verständlich sowie unübersichtlichund können die wichtigen Passagen der GoBD nicht auf Anhieb finden. Nicht ohne guten Grund: Die GoBD umfassen 37 Seiten und 184 Einzelvorschriften, darunter Spezialvorschriften für besondere Situationen wie z. B. Datenbank- und Hard-/ Softwarewechsel. In ihrem Gastbeitrag auf unserem Blog hatte Doris Dreyer bereits mit den Mythen um die GoBD aufgeräumt und Tipps gegeben, was zu tun und zu beachten ist. So räumt sie unter anderem mit dem Märchen „Das ging bisher auch gut“ auf.
Dass die GoBD seit 2018 stärker in den Fokus der Finanzämter und Prüfer gerückt sind, da sind sich alle Experten einig, denn: Die GoBD gelten für Veranlagungsjahre, die mit oder nach dem 01.01.2015 beginnen. Da genau diese Wirtschaftsjahre erst seit 2018 zur Betriebsprüfung anstehen, kann das Finanzamt auch erst seitdem feststellen, ob die Buchhaltung tatsächlich gemäß den Vorschriften der GoBD erfolgt ist. Bei einer Betriebsprüfung wird die Konformität Ihrer Buchhaltung mit den Vorgaben der GoBD abgeglichen. Höchste Zeit also, die internen Prozesse auf GoBD-Kompatibilität zu prüfen!
Wir haben für Sie noch einmal die zentralen Aspekte zusammengefasst. Lesen Sie in der kommenden Woche dazu unseren Blogbeitrag.