• 18. März 2016

Gastbeitrag Tobias Polka Achtung Betriebsprüfungsfalle voraus – Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Gastbeitrag Tobias Polka Achtung Betriebsprüfungsfalle voraus – Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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Teil 2

Tobias Polka

Tobias Polka ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf . In Teil 1 seines Gastbeitrags hat der Experte die Ziele des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und die zentralen Maßnahmen vorgestellt. Im heutigen Teil widmet er sich den Effekten, den die Modernisierung sowie die automationsgestützte Bearbeitung auf die Praxis haben wird.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Effekte auf die Praxis

In der Praxis kann die automationsgestützte Bearbeitung zu verschiedenen gewollten aber auch ungewollten Effekten führen. Denkbar wäre, dass zum einen ein rechtskonform deklarierter Steuerfall ohne Prüfungsaufgriffe durch das Risikomanagementsystem automatisiert beschieden wird. Dies wäre der angestrebte Idealfall, um die manuelle Bearbeitung und Prüfung von Steuerfällen auf die wesentlichen risikobehafteten Fälle zu konzentrieren. Zum anderen könnte jedoch auch ein inhaltlich rechtskonform deklarierter Steuerfall auf Grund formaler Unstimmigkeiten (z.B. zweifelhafte Zuordnungen in der E-Bilanz, Nutzung von Auffangpositionen, unerwartete Zuordnung von Beträgen in verkennzifferten Feldern in den Steuererklärungen) durch einen automatischen Prüfungsvermerk zur manuellen Prüfung ausgesteuert werden (vgl. auch: Digitale Datenanalyse mittels E-Bilanz: So tappen Sie nicht in die Betriebsprüfungsfalle (Jansen/Polka, MBP, Beihefter zur Dezember-Ausgabe 2012). Dies kann zu Anfragen und Mehraufwand seitens des Sachbearbeiters beim Steuerpflichtigen bis hin zur Aussteuerung an die Betriebsprüfung führen. Unterstellt, dass die Deklaration rechtskonform war, ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse nach Abschluss der manuellen Prüfung. Das Aussteuern und die manuellen Prüfungen haben sich auf Grund von formalen Unstimmigkeiten in der Steuererklärung bzw. der anderen mit einzureichenden elektronischen Unterlagen, z.B. der E-Bilanz / EÜR, ergeben.

Die Folge wird sein, dass in Zukunft vor der elektronischen Übersendung von Steuererklärungen, der E-Bilanz und anderen Unterlagen der Steuerpflichtige eine Plausibilitäts- und Datenkonformitätsprüfung durchführen sollte. Alleine schon, um den Mehraufwand der sich ergebenen Rückfragen zu vermeiden. Wie im Beispiel aufgezeigt, können in der Theorie demnach inhaltlich zutreffende Steuererklärungen durch formal nicht plausible Zuordnungen beim Ausfüllen der Steuererklärung oder der E-Bilanz / EÜR aus einem risikoarmen Steuerfall einen risikobehafteten Steuerfall entstehen lassen. Dies gilt es sowohl im Interesse der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung – vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber definierten Ziele dieses Gesetzentwurfs – bei der Ausgestaltung des Risikomanagementsystems unbedingt zu vermeiden. Es wird also in Zukunft auf die Feineinstellung des Risikomanagementsystems sowie die gewissenhafte und konstante Befüllung von elektronischen Erklärungen und Taxonomien durch den Steuerpflichtigen und/oder dessen Steuerberater ankommen.

Fazit

Die elektronische Kommunikation ist bereits seit langem Teil unseres privaten und geschäftlichen Lebens. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt die Umsetzung eines weiteren Bausteins zum Ausbau der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden dar. Steuerliche Geschäftsprozesse, welche bisher zum Teil noch Medienbrüchen unterliegen, können somit demnächst vollelektronisch abgeschlossen werden.

Verkannt werden darf dabei aber nicht, dass mit der Übermittlung elektronischer Daten an die Finanzverwaltung ein Mehr an Daten zu Verprobungszwecken zur Verfügung stehen wird. Es ist davon auszugehen -und ja auch ein erklärtes Ziel des Gesetzesvorhabens-, dass die Finanzverwaltung dieses Mehr an Daten auch für ihre einschlägigen Verprobungen / Konsistenzprüfungen nutzen wird. Umso mehr wird es bei den Steuerpflichtigen und/oder den steuerlichen Beratern zukünftig darauf ankommen, mittels elektronischer Verfahren mögliche Risiken und Aufgriffe zu identifizieren und bereits vorab zu eliminieren.