• 23. Juni 2020

DAC 6 Meldepflichten – Ein Interview mit Dr. Marion Frotscher

DAC 6 Meldepflichten – Ein Interview mit Dr. Marion Frotscher

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„Setzen Sie sich jetzt mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung auseinander“

Deutschland hat die EU-Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6) fristgerecht zum 31.12.2019 in nationales Recht umsetzt. Obwohl die Regelungen erst am 1. Juli 2020 anzuwenden sind, müssen Nutzer und Intermediäre ihre grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bereits ab 25. Juni 2018 überwachen. Was die Regelung beinhaltet, wer davon betroffen ist und warum es jetzt an der Zeit ist zu handeln, erklärt Dr. Marion Frotscher, Leiterin der Steuerabteilung der Warth & Klein Grant Thornton AG am Standort Hamburg.


Frau Dr. Frotscher: Was wird sich generell für Steuerpflichtige durch DAC 6 und das deutsche Umsetzungsgesetz ändern?

Marion Frotscher: Aufgrund des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes müssen Unternehmen bei der Umsetzung von Steuergestaltung darauf achten die Steuergestaltung daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine meldepflichtige Gestaltung im Sinne des Gesetzes handelt. Die Prüfung und insbesondere eine eventuelle Meldung der Steuergestaltung können zu einem erheblichen Aufwand führen. Zwar ist grundsätzlich der sog. „Intermediär“ also der Berater vorrangig zur Meldung verpflichtet. Wird der Berater aber nicht von seiner beruflichen Verschwiegenheit entbunden, muss auch das Unternehmen bestimmte Angaben übermitteln.

 

Welche Sachverhalte sind mitteilungspflichtig?

Marion Frotscher: Eine genaue Bezeichnung der Steuergestaltungen, die unter die Mitteilungspflicht des neuen Gesetzes fallen, würde den Rahmen des Interviews sprengen. Generell kann aber gesagt werden, dass sich die Meldepflichten an den von der EU-Richtlinie vorgegeben Kennzeichen orientieren.

Dabei unterteilen sich die Kennzeichen zwei Kategorien:

1. Solche bei deren Erfüllung die Steuergestaltung ohne weiteres meldepflichtig ist:

Hierzu gehören beispielsweise solche Gestaltungen, bei denen in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet AfA für denselben Vermögensgegenstand in Anspruch genommen wird oder Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen betreffen.

2. Kennzeichen, zu deren Erfüllen noch hinzukommen muss, dass der Hauptvorteil der Gestaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist [sog. Main-Benefit-Test]:

Ein solches Kennzeichen liegt beispielsweise dann vor, wenn Zahlungen einerseits steuerliche abzugsfähig sind, beim Empfänger aber nur gering oder gar nicht besteuert werden, „normal“ besteuerte Einkünfte in niedrig besteuerte Einkünfte umgewandelt werden oder Unternehmen bei Transaktionen beteiligt sind, denen Substanz fehlt.

 

Wen trifft die Mitteilungspflicht?

Marion Frotscher: Grundsätzlich trifft die Meldepflicht den Intermediär, also den Berater. Ist ein solcher nicht vorhanden, wird allerdings der Nutzer selbst meldepflichtig. Darüber hinaus müssen die personenbezogenen Teile der mitzuteilenden Informationen vom Nutzer übermittelt werden, wenn dieser den Intermediär nicht von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbindet.

Der Nutzer und der Intermediär können auch vereinbaren, dass der Nutzer die Steuergestaltung vollständig selbst meldet.

 

Können Sie Beispiele aus dem Mittelstand nennen? Wo könnten diese betroffen sein?

Marion Frotscher: Einfachster Fall kann die bereits oben erwähnte Vertraulichkeitsklausel sein. In vielen AGB’s von Beratungsgesellschaften befinden sich derzeit Klauseln, die eine Offenlegung der Steuergestaltung verbieten. Liegt zusätzlich noch der Hauptvorteil der Gestaltung in dem steuerlichen Vorteil liegt bereits eine meldepflichtige Gestaltung vor.

 

Wie und wann sind die Mitteilungspflichten zu erfüllen?

Marion Frotscher: Die Mitteilungspflichten sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages des Eintritts eines der folgenden mitteilungspflichtigen Ereignisse zu melden

  • Bereitstellung der Gestaltung zur Umsetzung
  • Nutzer ist zur Umsetzung bereit
  • Ein Nutzer hat bereits mit der Umsetzung begonnen.

Ist der erste Schritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist die Mitteilung nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung bis zum 30. September 2020 einzureichen. Es existiert insoweit eine Rückwirkung des Gesetzes.

Dies hat nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu geschehen. Zu beidem gibt es allerdings derzeit noch keine Informationen wie diese ausgestaltet sein werden.

 

Welche Daten sind mitteilungspflichtig?

Marion Frotscher: Der Datensatz hat persönliche Angaben zum Intermediär, zum Nutzer und ggf. zu verbundenen Unternehmen, die an der Steuergestaltung beteiligt sind zu enthalten. Darüber hinaus sind die Kennzeichen der Steuergestaltung zu nennen und eine Zusammenfassung des Inhalts der Gestaltung zu geben. Weiterhin muss das Datum/voraussichtliche Datum des ersten Schritts der Umsetzung, Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der EU, die die unmittelbare Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden und der tatsächliche oder voraussichtliche wirtschaftliche Wert der Gestaltung angegeben werden. Letztlich sind noch die EU-Mitgliedstaaten die wahrscheinlich von der Steuergestaltung betroffen sind zu nennen und Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Personen, die von der genzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind zu machen.

 

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß?

Marion Frotscher: Bei einem Verstoß gegen die Meldepflichten handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000 geahndet werden kann. Die Pflicht kann auch durch Zwangsmittel, insbesondere durch Zwangsgeld durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann mehrfach verhängt werden. Jedes einzelne Zwangsgeld darf dabei EUR 25.000 nicht überschreiten.

 

Worin bestehen die Herausforderungen?

Marion Frotscher: Herausforderungen und Tücken bestehen für den Mittelstand insbesondere darin, die mitteilungspflichtigen Steuergestaltungen zu erkennen, wenn kein Intermediär an der Steuergestaltung beteiligt ist. Da die Kennzeichen sehr weitgehend sind, kann eine mitteilungspflichtige Steuergestaltung schnell gegeben sein. Auch der Arbeitsaufwand für die Meldung darf nicht unterschätzt werden.

Letztlich ist die Rückwirkung des Gesetzes für mitteilungspflichtige Steuergestaltungen bei denen der erste Schritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist nicht zu unterschätzen. Insoweit müssen die Unternehmen überprüfen, ob in diesem Zeitraum derartige Sachverhalte verwirklicht wurden. Einziger Vorteil: Die Sanktionierung (Ordnungswidrigkeit) findet erst auf meldepflichtige Steuergestaltungen nach dem 30. Juni 2020 Anwendung.

 

Was sind jetzt die zentralen To-Do’s?

Marion Frotscher: Die Leitenden Mitarbeiter der Steuerabteilungen sollten auf die Erkennung der Kennzeichen der mitteilungspflichtigen Steuergestaltungen geschult werden, um diese erkennen zu können und eine Meldung ggf. vorzunehmen.

Darüber hinaus sollten Unternehmen überprüfen, ob im Zeitraum vom 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 meldepflichtige Steuergestaltungen umgesetzt worden sind, um diese bis zum 30. September 2020 melden zu können.

 


 

Über Dr. Marion Frotscher

Dr. Marion Frotscher leitet die Steuerabteilung der Warth & Klein Grant Thornton AG am Standort Hamburg. Sie verfügt über langjährige Erfahrung in der Steuerberatung unter anderem im Bereich des internationalen Steuerrechts und der steuerlichen Beratung bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Zu ihren Mandanten gehören mittelständische Unternehmen sowie Großunternehmen aus verschiedenen Branchen.

Dr. Marion Frotscher auf Xing und LinkedIn.